15 April 2026, 18:23

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln

Ein Apothekenschrank voller verschiedener ordentlich arrangierter Medikamentenschachteln.

Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun das Bundessozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen, eine Krankenkasse und das Bundesgesundheitsministerium. Zur Debatte steht die Frage, ob Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen nur die tatsächlich verwendete Menge an Fertigarzneimitteln in Rechnung stellen dürfen – oder ob sie bei überhöhten Abrechnungen mit Rückforderungen rechnen müssen.

Es geht zwar um einen konkreten Streitwert von 89,38 Euro, doch das Urteil könnte bundesweit Präzedenzfall für Tausende ähnlicher Erstattungsfälle werden.

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Der Konflikt nahm 2018 und 2019 seinen Anfang, als die Apotheke Rezepturen unter Verwendung der Fertigpräparate Mitosyl und Neribas herstellte. Für jedes Rezept öffnete sie eine neue Tube Mitosyl und berechnete der Krankenkasse die vollen Kosten. Die Apotheke argumentierte, es gebe keine Vorschrift, die sie zur Aufbewahrung von Restmengen des Wirkstoffs verpflichte.

Die AOK Nordwest, die zuständige Krankenkasse, widersprach dieser Auffassung. Sie verwies darauf, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate lang haltbar bleibe und daher für Folge-Rezepturen dieselbe Tube hätte genutzt werden können. Die Kasse forderte eine Rückerstattung von 112 Euro für elf Rezepturen und bestand darauf, dass nur der tatsächlich verwendete Anteil abgerechnet werden dürfe.

Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig. Doch inzwischen unterstützt das Bundesgesundheitsministerium die Position der Krankenkassen. Es plant, die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu ändern, um vorzuschreiben, dass bei Rezepturen nur noch anteilige Mengen von Fertigarzneimitteln abgerechnet werden dürfen.

Der Bundessozialgericht wird den Fall in seiner kommenden Sitzung am Donnerstag verhandeln. Die Entscheidung kommt zu einem kritischen Zeitpunkt, da die Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt und überarbeitete Preisregelungen bereits zu massenhaften Rückforderungsansprüchen der Kassen geführt haben.

Das Urteil wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei Rezepturarzneimitteln anpassen müssen. Sollte die Krankenkasse obsiegen, könnten Tausende weitere Rückforderungsforderungen folgen. Zudem könnte das Urteil Einfluss darauf haben, wie das Bundesgesundheitsministerium seine geplanten Änderungen der AMPreisV endgültig ausgestaltet.

Quelle