BSG-Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung für rezeptpflichtige Medikamente
Stephen SchleichBSG-Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung für rezeptpflichtige Medikamente
Deutsche Apotheken haben nach einem wegweisenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ihre Abrechnungspraxis für verschreibungspflichtige Arzneimittel angepasst. Die Änderungen folgten der Abschaffung von Anlage 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) im Dezember 2023. Das Gericht bestätigte, dass Apotheken nun die kleinste erforderliche Packungsgröße mit den Krankenkassen abrechnen dürfen – selbst wenn nur ein Teil davon für die Rezeptur verwendet wird.
Die Entscheidung beendet einen langjährigen Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Erstattungskosten für rezepturhergestellte Medikamente.
Das BSG-Urteil stellt klar, dass Apotheken bei der Abrechnung mit den Kassen den Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung benötigten Packung zugrunde legen müssen. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe. Das Gericht wies die Argumentation der Krankenkassen zurück, wonach die Abrechnung anteilsmäßig nach der tatsächlich verwendeten Menge erfolgen solle.
Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die sogenannte Rezeptur-Rabatt-Problematik Apotheken bisher unter Druck setzte, ihre Kosten auf Basis der teilweisen Verwendung rechtfertigen zu müssen. Nun könnten sie die Standardpackung ohne Angst vor Prüfungen oder individuellen Rechnungsanforderungen der Kassen abrechnen. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, vereinfacht die Abrechnung, indem es Teilverbrauch oder Haltbarkeit außer Acht lässt.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Apotheken keine kleineren Packungen mehr zusammenstellen oder auf Reimporte für Rezepturen zurückgreifen. Das Urteil verhindert zudem, dass Krankenkassen mit Wirtschaftlichkeitsargumenten operieren, da die AMPreisV die Ausgaben bereits regelt. Weitere Änderungen umfassen eine stärkere Anerkennung von Großhandelslieferanten, um die Arzneimittelversorgung zu stabilisieren, sowie neue Vorschriften zur Substitution von Biologika, die ab April 2026 in Kraft treten sollen.
Nach den aktualisierten Regeln können Apotheken Einzellieferanten-Rabattverträge (Rabattverträge) durch angepasste Vergütungsmodelle und Importkontrollen umgehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird unter bestimmten Bedingungen die Substitution verschriebener Biologika durch günstigere Alternativen zulassen und damit die Flexibilität bei der Arzneimittelbeschaffung weiter erhöhen.
Das BSG-Urteil gibt den Apotheken klarere Abrechnungsrichtlinien für rezepturhergestellte Medikamente an die Hand. Sie können nun die kleinste notwendige Packung ohne zusätzliche Prüfungen in Rechnung stellen. Die Entscheidung fördert zudem breitere Beschaffungsmöglichkeiten, sichert eine stabilere Arzneimittelversorgung und ermöglicht eine bessere Kostensteuerung – sowohl für Apotheken als auch für Krankenkassen.